Haftungsrecht: Fußgänger hat auch beim Betreten eines Geh-/Radwegs Sorgfaltspflichten
Ein Fußgänger hat beim Überschreiten eines Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten der Fahrbahn. Er muss sich vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann. |