Wer bei Tempo 200 das Navi bedient, handelt grob fahrlässig

Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen.

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Haftungsrecht: Mit dem Transporter in der Tiefgarage – wer haftet, wenn die Decke zu niedrig wird?

Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstandenen Schaden.  So entschied es das Amtsgericht München und wies die Klage eines überregionalen Autovermieters auf anteiligen Schadenersatz in Höhe von 3.061,45 EUR ab.…

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