Unfallschaden: Bergeschaden beim Abschleppen nach Unfall muss Erstschädiger zahlen
Bergeschaden: Wenn an einem Auto nach einem Unfall bei der Bergung weitere Schäden, an dem Fahrzeug entstehen, haftet dafür der Erstschädiger.
Bergeschaden: Wenn an einem Auto nach einem Unfall bei der Bergung weitere Schäden, an dem Fahrzeug entstehen, haftet dafür der Erstschädiger.
Der Unfallgeschädigte muss auch dann nicht zum Schadengutachter fahren, um Fahrtkosten des Gutachters zu vermeiden, wenn sein Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher ist.
Wenn es, außer bei seiner Kfz-Werkstatt weit in der Nähe, keinen Mietwagen gibt, kann bei seiner Werkstatt ein Fahrzeug anmieten. Vergleichsangebote, die der Versicherer in etwa 50 km Entfernung auftat, sind dann ohne Bedeutung.
Hierauf wies das Amtsgericht Frankfurt a. M. hin. In dem Fall hatte der Vermieter das Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 für 11 Tage vermietet. Dafür hatte er etwas mehr als 1.400 EUR berechnet. Das ist unter Berücksichtigung der speziellen Situation von Angebot und Nachfrage, von der der Geschädigte ja abhängig ist, sicher nicht zu viel, entschied das Gericht.
Entsteht beim Bergen und Abschleppen eines Unfallfahrzeugs ein sogenannter Bergeschaden ist des ein entstehender weiterer Schaden am Fahrzeug und ist dem Erstschädiger zuzurechnen. Dieser muss für die weiteren entstandenen Kosten aufkommen. So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Das Urteil stammt aus dem Fragenkreis der weiteren Schäden nach dem Unfallereignis. Noch unmittelbarer und zeitnäher als…
Wenn ein Unfallgeschädigter seiner Versicherung überlässt ein Gutachten einzuholen, dann ist die Feststellung einer Wertminderung in dem Gutachten auch für den Versicherer bindend.
Wenn man nach einem Unfall einen Mietwagen benötigt, darf dieser auch in der KFZ-Werkstatt angemietet werden, vorausgesetzt im einem größerenUmkreis um den eigenen Wohnort gibt eis keinen Mietwagen-Anbieter.
Ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Es steht einem daher keine Neuwagenentschädigung zu.
Die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel gilt nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein. |
Endet die Reparatur zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte beruflich abwesend ist, ist das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Deshalb sind auch nach Reparaturende entstehende Mietwagenkosten vom Schädiger zu erstatten.
Grundsätzlich darf sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen und den Auftrag zur Reparatur gemäß den gutachterlichen Feststellungen erteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Rechnung bereits bezahlt hat. So sieht es das Amtsgericht Hattingen. Das Urteil begründet das damit, dass das Vertrauen des Geschädigten in das Schadengutachten geschützt sei. Anders als…