Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 EUR rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 EUR teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot.
Länder begrüßen Bußgelderhöhung
Der Bundesrat hat einen entsprechenden Verordnungsvorschlag der Bundesregierung in seiner Sitzung am 22.9.2017 ausdrücklich begrüßt. Seine Zustimmung zu der Vorlage knüpfte er jedoch an die Bedingung, die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, ebenfalls anzuheben. Ansonsten bestünde ein Wertungswiderspruch. Beide Verstöße seien gleich schwer zu bewerten und müssten deshalb auch weiter gleich geahnt werden.
Erweiterung des Handyverbots am Steuer
Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer möchte der Bundesrat nur geringfügig ändern: Er verlangt eine Ausnahmeregelung für Straßenbahnen, um zu gewährleisten, dass der Fahrkartenverkauf an Haltestellen weiterhin ungehindert möglich ist. Für Linienbusse sieht der Verordnungsvorschlag eine solche Regelung bereits vor.
Sekundenschnelle Nutzung bleibt zulässig
Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder. Praxiserfahrungen hätten gezeigt, dass die Vorschrift bislang nicht ernst genommen wurde, hatte die Bundesregierung die Anpassung des Bußgeldrahmens begründet.
Gesichtsverhüllung untersagt
Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.
Klarstellung beim Lkw-Fahrverbot an Feiertagen
Lediglich klarstellenden Charakter hat die Änderung zum Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Es gilt ausdrücklich nur für den gewerblichen Güterverkehr. Fahrzeuge, die zu Sport- und Freizeitzwecken unterwegs sind, sind von dem Verbot ausgenommen.
Inkrafttreten
Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zur Ausfertigung zugeleitet. Sie soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 22.9.2017