Nach einem Verkehrsunfall ist der oder die Geschädigte zeitweise häufig auf einen Mietwagen angewiesen. Die Kosten dafür können regelmäßig als Schadenersatz gegen den Unfallverursacher bzw. seine Versicherung geltend gemacht werden. Ersatzfähig sind freilich nur die Mietkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig halten darf. Unter mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen ist grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis ersatzfähig. In vielen Schadenersatzprozessen sind Richter gehalten, den normalen Miettarif zu schätzen. Dafür können sie Listen oder Tabellen heranziehen. Da diese Fälle massenhaft vorkommen, haben sie eine nicht unerhebliche Bedeutung sowohl für Mietwagenunternehmen, als auch für die Versicherungswirtschaft.
Deutschlandweit ist die Rechtsprechung der Gerichte uneinheitlich: Teilweise wird für die Schätzung von Mietwagenkosten auf die Erhebungen der Schwacke GmbH, teilweise auf die der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen. Darüber hinaus werden die Mietwagenkosten auch auf Grundlage eines arithmetischen Mittels der Preise aus diesen beiden Listen geschätzt. Die Unterschiede der Listenpreise sind zum Teil erheblich und führen mitunter zu stark abweichenden Schadenersatzansprüchen.
Die allgemeinen Berufungskammern des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. haben ihre Rechtsprechung nun angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, dass das arithmetische Mittel aus den ermittelten Preisen der Schwacke-Liste und denen der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzgrundlage vorzugswürdig ist. Sowohl die Erhebungen der Schwacke GmbH als auch die der Fraunhofer-Gesellschaft weisen nach Ansicht dieser Kammern Schwächen auf. Daher sei es überzeugender und sachgerechter, den Normaltarif aus dem arithmetischen Mittel beider Mietpreise zu errechnen.
Quelle | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018, 2-01 S 212/17, Abruf-Nr. 206706 unter www.iww.de.