Wenn die Unfallreparaturkosten höher ausfallen, als im Gutachten verhergesagt, muss die Verischerung die Kosten übernehmen.
Bemerkt die Werkstatt bei einem Haftpflichtschaden während der Reparatur, dass es Erschwernisse gibt, die den Schaden erweitern, muss der Versicherer die erhöhten Reparaturkosten erstatten, wenn dann abermals der Schadengutachter hinzugezogen wird, der den neuen Umstand bestätigt.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Arnsberg. Es wies darauf hin, dass das Prognoserisiko zulasten des Schädigers gehe. Wichtig ist dabei aber, dass der Schadengutachter bestätigt, dass die Reparaturerweiterung notwendig war. Dann ist die Erstattungspflicht des Versicherers in jedem Fall gegeben. Hier rutschte der Schaden sogar in den 130-Prozent-Bereich. Das machte aber nichts aus, denn es wurde vollständig und fachgerecht repariert und die sechsmonatige Behaltenotwendigkeit war auch erfüllt.
Quelle | Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.10.2017, 12 C 408/16, Abruf-Nr. 197288 unter www.iww.de.