Wurde ein Fahrzeug im Rahmen eines Werkstattauftrags repariert, aber vor Übergabe an den Kunden bei einem Unfall zum Totalschaden, muss der Kunde die Reparaturkosten nicht bezahlen. Allerdings hat die Werkstatt aus abgetretenem Recht einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger in Höhe des entgangenen Werklohns.
So entschied es das Landgericht (LG) Bonn. Das Fahrzeug war fertig, es kam zu einem Unfall. So etwas kann wie im Urteilsfall bei einer Probefahrt geschehen, aber auch bei einem Rangierunfall auf dem Hof. Der Schaden der Werkstatt besteht nun darin, den Werklohn beim Kunden nicht durchsetzen zu können. Deshalb griff das Gericht zum Instrument der Drittschadensliquidation. Die Konstruktion: Beim Fahrzeugeigentümer ist ein Schadenersatzanspruch entstanden, der bezogen auf die offenen Lohnkosten inhaltsleer ist, weil der Fahrzeugeigentümer diese nicht bezahlen muss. Durch die Drittschadensliquidation werden nun der „leere“ Anspruch des Eigentümers und der dem Dritten (der Werkstatt) entstandene Schaden zusammengeführt.
Quelle | LG Bonn, Urteil vom 20.11.2012, 8 S 186/12, Abruf-Nr. 132178 unter www.iww.de.