Beabsichtigt das Gericht wegen Vorsatzes zu verurteilen, muss es zuvor darauf hinweisen, sofern nicht bereits der Bußgeldbescheid von einer vorsätzlichen Handlung ausgeht.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg noch einmal bekräftigt. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen als Kfz-Führer wegen vorsätzlich begangener Beförderung seines 8-jährigen Sohnes ohne jede Sicherung (§ 21 Abs. 1a S. 1 StVO) zu einer Geldbuße verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene gerügt, dass formelles und materielles Recht verletzt sei.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil aufgehoben. Es beanstandet, dass das Amtsgericht keinen rechtlichen Hinweis dahingehend gegeben hat, dass es möglicherweise von einem vorsätzlichen Verhalten des Betroffenen ausgehe. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Ist nämlich im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben, ist vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen.
Quelle | Beschluss vom 19.6.2018, 3 Ss OWi 728/18, Abruf-Nr. 204438 unter www.iww.de.