Steigt ein Fahrgast aus einem Bus und wird er dabei durch ein, auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten – Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz – für den Unfall verantwortlich sein.
Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem zwischen den Versicherern des Busunternehmens und des beteiligten Kfz geführten Regressprozess hingewiesen. Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem Linienbus. Etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines Verkehrsstaus halten. Die Straße hat dort einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Einige Fahrgäste wollten einen Anschlussbus erreichen. Der Busfahrer öffnete daher die Türen. Als die Geschädigte auf die Straße trat, wurde sie von einem Pkw erfasst und verletzt. Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet.
Der Haftpflichtversicherer der Pkw-Fahrerin zahlte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Hälfte dieses Betrags verlangt er vom Haftpflichtversicherer des Fahrers und des Busunternehmens. Er meint, ein Verschulden des Busfahrers und die Betriebsgefahr des Linienbusses habe zum Unfallgeschehen beigetragen.
Das OLG sah das ebenso. Alle am Unfallgeschehen Beteiligten würden eine Mitverantwortung tragen. Der Fahrer habe seine Schutzpflicht gegenüber den Fahrgästen verletzt, indem er die Bustüren geöffnet habe, ohne zuvor die Warnblinkanlage angestellt zu haben. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen. Er habe auf dem Seitenstreifen mit anderen Fahrzeugen rechnen müssen. Daher habe er vor dem Öffnen der Bustüren die anderen Verkehrsteilnehmer vor der mit dem Aussteigevorgang verbundenen Gefahrensituation warnen müssen.
Die Geschädigte selbst habe sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Das vermindere zwar die Haftung aufseiten des Busfahrers und des Busunternehmens. Es schließe sie aber nicht vollständig aus. Es sei nämlich noch die Betriebsgefahr des Busses zu berücksichtigen. Im Verhältnis zu der Geschädigten sei eine Haftungsverteilung von 50 ./. 50 angemessen.
Der damit aufseiten des Busunternehmens sowie des Busfahrers und aufseiten der Pkw-Fahrerin jeweils verbleibende hälftige Haftungsanteil sei im Verhältnis zwischen diesen Unfallbeteiligten erneut mit einer jedenfalls 50 Prozent-Mithaftung des Busunternehmens und seines Fahrers zu teilen. Das entspreche den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es – im Verhältnis der am Unfallgeschehen beteiligten Schädiger – aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrags zuvörderst dem Busunternehmen und dessen Fahrer oblegen habe, die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Bus vor Gefahren zu schützen.
Quelle | OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.2.2018, 11 U 108/17, Abruf-Nr. 201870 unter www.iww.de.