Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken davon abhängig, dass eine Parkgebühr gezahlt und ein Parkschein ausgelegt wird, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). In dem betreffenden Fall hatte sich der Halter darauf berufen, dass er das Fahrzeug nicht benutzt hatte. Mit dieser Argumentation konnte er sich nach Ansicht des BGH aber nicht völlig aus der Sache herausziehen. Habe er nämlich sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, könne er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das gelte zumindest in dem Fall, in dem er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.
Allerdings haben die Richter auch den Parkplatzbetreiber in seinem Tun stärker eingeschränkt: Er soll nun von dem Fahrzeughalter, den er als Zustandsstörer in Anspruch nehmen will, die Kosten der Halteranfrage nicht mehr erstattet bekommen. Damit gibt der BGH seine anderslautende bisherige Rechtsprechung auf (BGH NJW 2012, 3781)
Quelle | BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14, Abruf-Nr. 183417 unter www.iww.de.