Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss die Entsorgungskosten erstatten, wenn es Fahrzeugteile zum Entsorgen gibt. Es reicht, wenn die Kosten in der Reparaturrechnung aufgeführt sind.
So sieht es das Amtsgericht Hamburg Blankenese. Im konkreten Fall waren im Schadengutachten keine Entsorgungskosten angegeben, nur in der Reparaturrechnung. Im Gutachten stand aber, dass Teile des Fahrzeugs erheblich beschädigt wurden. Das Gericht wies auf die zwangsläufige Folge hin: Diese beschädigten Teile müssen entsorgt werden.
Quelle | Amtsgericht Hamburg Blankenese, Urteil vom 21.7.2017, 532 C 110/17, Abruf-Nr. 195641 unter www.iww.de.