Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen.
Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in insgesamt fünf Verfahren entschieden. Die sog. Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrunde gelegt wird.
Das Gericht hat sich dafür entschieden, den in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwert beizubehalten. Die Kammer hat den Vorsitzenden der Grenzwertkommission angehört. Danach konnte sie sich der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen. Sie sah daher keinen Anlass, von der bisherigen Bewertung abzuweichen, nach der eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen ist.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und werden in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.1.2016, 9 K 1253/15 u. a., Abruf-Nr. 146338 unter www.iww.de.