Urkundenfälschung: Fahren mit falschen amtlichen Kfz-Kennzeichen
Der BGH hat noch einmal zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB) durch Fahren mit einem gefälschten Kfz-Kennzeichen Stellung genommen.
Der BGH hat noch einmal zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB) durch Fahren mit einem gefälschten Kfz-Kennzeichen Stellung genommen. Nach der Entscheidung gilt: Der Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB ist verwirklicht, wenn ein mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird.