Entsteht beim Bergen und Abschleppen eines Unfallfahrzeugs ein sogenannter Bergeschaden ist des ein entstehender weiterer Schaden am Fahrzeug und ist dem Erstschädiger zuzurechnen. Dieser muss für die weiteren entstandenen Kosten aufkommen.
So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Das Urteil stammt aus dem Fragenkreis der weiteren Schäden nach dem Unfallereignis. Noch unmittelbarer und zeitnäher als der Abschleppvorgang kann ein weiterer Vorgang bezogen auf das verunfallte Fahrzeug kaum sein. Der innere Zusammenhang zur Unfallverursachung durch den Schädiger ist offensichtlich. Ohne den Unfall wäre es nicht zum Bergeschaden gekommen. Deshalb ist der Zurechnungszusammenhang zum Erstschaden nicht unterbrochen.
Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 29.3.2018, 16 O 461/17, Abruf-Nr. 200765 unter www.iww.de.