Der Geschädigte muss die Reparatur nicht überwachen, um Fehler oder unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt zu unterbinden.
Das musste sich ein Versicherer vor dem Amtsgericht Coburg sagen lassen. Er hatte im Rechtsstreit um die Erstattung von Verbringungs- und Reinigungskosten vorgetragen, der Geschädigte müsse solche Kosten durch Überwachung der Werkstatt verhindern. Dazu das Gericht: „Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ein Unfallgeschädigter die Reparaturdurchführung ‚überwachen‘ müsse. Die Beklagte hat nicht erklärt, wie dies praktisch umzusetzen geht, ob sie also tatsächlich von einem Unfallgeschädigten erwartet, dass dieser quasi rund um die Uhr neben dem zu reparierenden Fahrzeug ausharrt, um hinterher überprüfen zu können, ob das Fahrzeug tatsächlich zum Zwecke der Lackierung andernorts verbracht wurde oder nicht. Solches wäre lebensfremd.“
Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 20.12.2018, 15 C 1952/18, Abruf-Nr. 206339 unter www.iww.de.