Lässt der Geschädigte bei einem Bagatellschaden die Reparaturkosten nicht von einer Werkstatt, sondern von einem Schadengutachter kalkulieren und entsteht dafür ein Aufwand von 68 EUR netto plus maßvoller Nebenkosten (Gesamtkosten 108,05 EUR brutto), verstößt er damit nicht gegen seine Schadenminderungspflicht.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Hannover. Das Urteil ist sehr erfreulich, denn es hilft, dem „Zeitdiebstahl“ durch die Anfertigung von Kostenvoranschlägen entgegenzutreten.
Quelle | Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.4.2013, 562 C 1157/13, Abruf-Nr. 132191 unter www.iww.de.